Die Satzung des Vereins Kunst und Kultur Annweiler e.V. wurde durch die Mitgliederversammlung am 26. Juli 2024 überarbeitet und aktualisiert.

§ 1 - Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen 'Kunst und Kultur in Annweiler' und nach dem Eintrag in das Vereinsregister den Zusatz 'e.V.'
  2. Er hat seinen Sitz in Annweiler am Trifels.
  3. Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 - Zweck des Vereins

  1. Aufgabe des Vereins ist es, kulturelle, musische und künstlerische Aktivitäten durchzuführen und zu unterstützen.
  2. Die Mitglieder setzen sich für Ziel und Zweck des Vereins ein und unterstützen ihn nach Maßgabe der ihnen gegebenen Möglichkeiten.
  3. Der Verein ist überparteilich und konfessionell nicht gebunden.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 - Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung und Gemeinnützigkeitsverordnung in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  3. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4 – Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden.
  2. Der Beitritt ist schriftlich zu erklären. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
  3. Der Austritt ist nur zum Jahresende möglich und erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
  4. Personen, die die Zwecke des Vereins in besonderem Maße gefördert haben, können durch Beschluss der Mitgliederver¬sammlung zu Ehrenmitgliedern bzw. zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden.

§ 5 - Mitgliedsbeitrag

  1. Die Mitglieder leisten einen Jahresbeitrag, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festlegt.
  2. Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu entrichten.

§ 6 - Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • a) der Vorstand (§7 der Satzung)
  • b) die Mitgliederversammlung (§8 der Satzung)

§ 7 - Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    • a. dem/der Vorsitzenden
    • b. dem/der stellv. Vorsitzenden
    • c. dem/der Schatzmeister/in
    • d. dem/der Schriftführer/in
    • e. bis zu 7 Beisitzer/innen
  2. Die Beisitzer können sich in einem oder in mehreren der folgenden Bereiche engagieren:
    • a. Bildende Kunst/Kunstmeile
    • b. Kabarett/Kleinkunst
    • c. Kunsthandwerker-Markt
    • d. Literatur
    • e. Musik
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
  4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und der/die Stellvertreter/in, von denen jeder zur alleinigen Vertretung nach außen berechtigt ist. Für das Innenverhältnis ist bestimmt, dass der/die Stellvertreter/in nur bei Verhinderung des/der Vorsitzenden tätig werden darf.
  5. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er führt die laufenden Vereinsgeschäfte und ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht durch diese Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
  6. Der/die Vorsitzende - im Verhinderungsfall der/die Stellvertreter/in - leitet die Vorstandssitzungen sowie die Mitgliederversammlungen.
  7. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
  8. Der/die Vorsitzende hat auf Antrag von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern innerhalb von drei Wochen eine Vorstandssitzung einzuberufen.
  9. Über die Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ist von dem/der Schriftführer/in eine Niederschrift zu fertigen, die von dem/der Vorsitzenden - ggf. von dem/der Stellvertreter/in - und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.

§ 8 – Mitgliederversammlung

  1. Eine Mitgliederversammlung soll nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich im 1. Quartal stattfinden. Eine Mitgliederversammlung ist vom Vorstand auch dann einzuberufen, wenn die Einberufung von mindestens 1/5 der Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt wird.
  2. Die Mitgliederversammlung ist von dem/der Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem/der Stellvertreter/in , schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuberufen. Die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung ist gleichzeitig mitzuteilen.
  3. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit nicht durch Satzung oder Gesetz etwas anderes vorgeschrieben ist, mit einfacher Mehrheit gefasst. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt mit Mehrheit eine andere Abstimmungsform. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Bei Wahlen muss schriftlich abgestimmt werden, sofern ein anwesendes Mitglied dies beantragt.
  4. Anträge an die Mitgliederversammlung sind mindestens eine Woche vorher schriftlich beim Vorstand zu stellen.

§ 9 - Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    • a. Festlegung der Beiträge
    • b. Entgegennahme des Geschäfts- und Rechnungsprüfungsberichtes
    • c. Entlastung des Vorstandes
    • d. Änderung der Satzung
    • e. Wahl des Vorstandes
    • f. Wahl zweier Rechnungsprüfer/innen
    • g. Entscheidung über die Auflösung des Vereins
    • h. Entscheidung über den Ausschluss eines Mitgliedes wegen vereinsschädigenden Verhaltens

Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

§ 10 – Kassenwesen

Über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins ist Buch zu führen. Zahlungen dürfen nur auf Anweisungen des/der Vorsitzenden und des/der Schatzmeisters/der Schatzmeisterin geleistet werden.

§ 11 – Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von jeweils zwei Jahren zwei Kassenprüfer/innen, welche die Rechnungen des Vereins mindestens einmal jährlich zu prüfen haben. Die Wiederwahl ist zulässig.

§ 12 - Auflösung des Vereins

  • Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  • Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Annweiler, die es unmittelbar und ausschließlich für kulturelle Zwecke verwendet.

§ 13 - Beschluss der Satzung

Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung beschlossen und nach Ergänzung vom 05. Feb. 1998 und am 26. Juli 2024 erneut geändert und ergänzt.